Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Nolte Engineering GmbH und dem Käufer einschließlich der Zukünftigen gelten ausschließlich diese AGB. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Nolte Engineering GmbH ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zu ändern, sofern dies erforderlich ist und dem Käufer zugemutet werden kann. Dem Käufer wird hierbei ein vierwöchiges Widerspruchsrecht eingeräumt.
  2. Besteht zwischen dem Käufer und Nolte Engineering GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese AGB sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
  1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Nolte Engineering GmbH anerkannt sind.
  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Nolte Engineering GmbH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  2. Nolte Engineering GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Nolte Engineering GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
  4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Nolte Engineering GmbH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Nolte Engineering GmbH oder bei den Vorlieferanten von Nolte Engineering GmbH. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes 7 (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
  5. Entsteht dem Käufer durch eine von Nolte Engineering GmbH verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche de
  6. Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes 6 (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
  1. Wenn nicht anderweitig vereinbart, richtet sich die Dauer der normalen Arbeitszeit nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Normalarbeitszeit beträgt
    1,1.     Montag bis Donnerstag von 8.00 - 12.30 und 13.00 - 16.30 Uh
    1.2.      Freitag von 8.00 - 12. 30 und von 13.00 – 15.00 Uhr
    = 38,5 Stunden pro Woche
    und schließt Arbeits-, Reise- und Wartezeit ein. Arbeitsbeginn und Ende können soweit möglich der Firma angepasst werden. Mehrarbeitsstunden können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften vereinbart werden. Es sollen jedoch normalerweise 10 Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigung obliegt dem Besteller.
  2. Für die Leistungen unseres Servicepersonals werden für Arbeits- und Wartezeiten berechnet.
    Für über die Normalarbeitszeit 8:00- 16:30 Uhr hinaus geleistete Mehrarbeit werden folgende Prozentsätze auf den Stundensatz berechnet:
    2.1     von 6. 00- 8.00 und von 16.30 -18.30Uhr 25 %
    2.2.    jeder anderen Arbeitsstunde, sowie Samstag 50 %
    2.3.    Für Einsätze an Sonn- und Feiertagen 100 %
  3. Reiseauslagen Bahnfahrten, Flugreisen, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel etc. werden nach tatsächlichem Aufwand + 10% berechnet, bei Benutzung von einem PKW werden 0,65 €, je Kilometer An- und Abreise berechnet.
  4. Sammelreisen Falls unser technisches Personal bei verschiedenen Bestellern Arbeiten hintereinander ausführt, werden die Reisekosten nach unserem besten Ermessen auf die verschiedenen Besteller verteilt. Sind für einen Auftrag mehrere Anreisen erforderlich, werden diese ebenso berechnet.
  5. An Auslösung wird pro Kalendertag und Person berechnet:
     5.1.     Inland: für eintägige Dienstreisen 24,00 EUR/Tag für mehrtägige Dienstreisen 31.00 EUR/Tag Übernachtung nach tatsächlichem Aufwand
    5.2.       Ausland: Die Kosten für Verpflegung und Übernachtung werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien berechnet. Die vorstehend aufgeführten Verrechnungssätze verstehen sich plus jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
  6. Wir bitten um Hilfeleistungen während des Einsatzes unserer Techniker. Es muss gewährleistet sein, dass unser Techniker sofort nach Eintreffen mit der Montage beginnen kann.
  7. Eventuelle Beanstandungen müssen bis spätestens fünf Tage nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitgeteilt werden, spätere Beanstandungen werden nicht mehr akzeptiert. Bei Verstößen und Fehlleistungen unseres Montagepersonals erwarten wir eine sofortige Benachrichtigung (Telefon, Fax).
  8. Wir bitten Sie, sich nach Beendigung der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der Maschine zu überzeugen. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Servicereport bestätigen Sie die einwandfreie Durchführung der Montage und die Anzahl der benötigten Arbeitsstunden.
  9. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Nolte Engineering GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Nolte Engineering GmbH können nur dort anhängig gemacht werden.
  10. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
  1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Nolte Engineering GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
  2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Nolte Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
  1. Für Mängel der Lieferung haftet Nolte Engineering GmbH unter Ausschluss weiterer
    Ansprüche wie folgt:
    1.1.      Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24              Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
    1.2.      Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB)              12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit              dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene                    oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn,                  Nolte Engineering GmbH hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
  2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. 
  3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Nolte Engineering GmbH enthalten keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Nolte Engineering GmbH zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Nolte Engineering GmbH nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
  4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Nolte Engineering GmbH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Nolte Engineering GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
  6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
  7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Nolte Engineering GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Nolte Engineering GmbH unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Nolte Engineering GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Nolte Engineering GmbH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Nolte Engineering GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  10. Im Falle der Mängelbeseitigung ist Nolte Engineering GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  11. Lässt Nolte Engineering GmbH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von Nolte Engineering GmbH verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Nolte Engineering GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet Nolte Engineering GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    2.1.       bei Vorsatz.
    2.2.       bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter.
    2.3.       bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
    2.4.       bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
    2.5.       bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Nolte Engineering GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Gegenständen gehaftet wird.
  1. Nolte Engineering GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Nolte Engineering GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Nolte Engineering GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Nolte Engineering GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Nolte Engineering GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nolte Engineering GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Nolte Engineering GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Nolte Engineering GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Nolte Engineering GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Nolte Engineering GmbH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für Nolte Engineering GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Nolte Engineering GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Nolte Engineering GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Nolte Engineering GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Nolte Engineering GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Nolte Engineering GmbH. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Nolte Engineering GmbH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Nolte Engineering GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Nolte Engineering GmbH unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

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